Als zertifizierte Sachverständige für Immobilienbewertung ermittle ich unabhängig, nachvollziehbar und nach gesetzlich anerkannten Verfahren den Markt- und/oder Beleihungswert von Wohn- und Gewerbeimmobilien.
Die Gutachten werden unter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben, v. a. dem Baugesetzbuch und dem Pfandbriefgesetz, angefertigt. Sie haben Bestand vor Gericht und werden von Finanzämtern anerkannt.
Bei der Erstattung eines Gutachtens ist es wichtig, eine qualitativ hochwertige Leistung zu erbringen. Qualität zeichnet sich durch viele Eigenschaften aus. Sie fängt bei der Vorbereitung eines Gutachtens in Form von gründlicher Recherche z. B. bei der Klärung der rechtlichen Situation und der bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten an. Die Wertermittlung selbst muss transparent und die Ansätze nachvollziehbar hergeleitet sein, damit auch dritte Parteien das Gutachten verstehen können. Das Bewertungsobjekt wird außerdem stets vor dem Hintergrund der Entwicklung auf dem regionalen Immobilienmarkt beurteilt. Erläuterungsgespräche im Nachgang sind selbstverständlich ein Teil meiner Arbeit.
Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB
Als zertifizierte Sachverständige für Immobilienbewertung ermittle ich unabhängig, nachvollziehbar und nach gesetzlich anerkannten Verfahren den Verkehrswert Ihrer Immobilie.
Die Gutachten werden unter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben, u. a. dem Baugesetzbuch und der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), angefertigt. Sie haben Bestand vor Gericht und werden von Finanzämtern anerkannt.
"Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre." § 194 BauGB
Wann benötigen Sie ein Gutachten?
Private Anlässe
Beleihungswertermittlung nach § 16 PfandBG
"Der Beleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden." § 16 Abs 2 Satz 1 und 2 PfandBG.
Für Rechtsanwaltskanzleien und Steuerberatungsgesellschaften
Bei Ehescheidungen, Vermögensauseinandersetzungen, in Erbfällen oder bei der Bestimmung von Versicherungswerten, etc. ist ein Gutachten oft eine wichtige Grundlage für weitere Entscheidungen. Gerne stehe ich Ihren Kunden in enger Zusammenarbeit mit Ihnen für die individuelle Bedarfssituation zur Seite.
Für Bevollmächtigte bei Pflegschaften und Betreuung
Eine Betreuertätigkeit bedeutet ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Sorgfaltspflicht. Vor allem in Immobilienangelegenheiten ist oftmals die Zustimmung eines Vormundschaftsgerichts erforderlich. Als Betreuer müssen Sie für den Betreuten teilweise wirtschaftlich umfangreiche Entscheidungen fällen, die Sie neben dem Vormundschaftsgericht auch vor Verwandten und Angehörigen zu vertreten haben. Um eine vorbildliche Ausführung Ihrer Aufgabe zu gewährleisten, ist der richtige Umgang mit den vorhandenen Werten essentiell. Und damit wird es unverzichtbar, den Rat eines Sachverständigen einzuholen. Ein Verkehrswertgutachten stellt den Wert der Immobilie nachvollziehbar dar und bildet eine Basis, auf der Sie Entscheidungen begründet treffen können.
Honorarkalkulation
Die Honorartafel des Bundesverbands öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e. V. (b.v.s) ist eine Orientierungshilfe bei der Preisfindung. Um Zwischenwerten in der Honorartabelle besser gerecht zu werden, setze ich mein Honorar aus einem fixen und einem variablen Anteil zusammen.
Ausschlaggebend für die Höhe des variablen Honoraranteils ist der ermittelte Verkehrswert. Im Falle von anzusetzenden Wertminderungen (z. B. Abschläge für Instandhaltungsrückstau, ökologische Lasten, Abbruchkosten, merkantilen Minderwert, etc.) stellt der ungekürzte Verkehrswert die Grundlage für die Berechnung des Honorars dar.
Honorarkalkulation:
1.250,00 Euro + 0,02 % des ausgewiesenen Verkehrswerts + 19 % MwSt.
Für einen erhöhten Schwierigkeitsgrad werden Aufschläge in Rechnung gestellt, denen die Honorartafel des b.v.s zugrunde liegt:
Der Aufschlag erfolgt auf das Grundhonorar (fixer + variabler Anteil) ohne Nebenkosten und Mehrwertsteuer. Fallen mehrere Rechte zusammen, sind die einzelnen Faktoren zu addieren, wenn es keine Gemeinsamkeiten wie z. B. ein kombiniertes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf der gleichen Teilfläche eines Grundstücks gibt. Bestehen Rechte mit gleichen Voraussetzungen wie z. B. Wohnungsrecht und Nießbrauch für eine Person, wird ein Recht voll und jedes weitere Recht mit dem halben Prozentsatz berücksichtigt. Baulasten werden dabei wie Rechte behandelt.
Rechte ohne Werteinfluss sind nicht zu berückschtigen.
Die Akualisierung eines früheren Gutachtens wird mit dem Faktor 0,9 berechnet.
Nebenkosten:
Besonderheiten:
Ich freue mich über Ihre Anfragen und stehe Ihnen gerne für ein Beratungsgespräch zur Verfügung
Hauptniederlassung:
Nelkenstraße 15a, 86438 Kissing/Bayern
Zweigstelle:
Philipp-Neri-Straße 4, 33154 Salzkotten/NRW
Handy: 0160/5533417E-Mail: info@immobilienprojekte-born.de
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